Geheimnisverrat im Arbeitsrecht ist ein weites Feld. Normalerweise müsste man annehmen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsame Interessen haben, dass die Firma gut wirtschaftet und sich eine gewisse materielle Sicherheit erwirkt. Doch leider sieht die Praxis oft anders aus. Arbeitnehmer sind verpflichtet alle Betriebsgeheimnisse zu wahren.
Verpflichtung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen tritt mit Unterzeichnung des Vertrages ein
Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung von Informationen nehmen Arbeitnehmer schon auf sich, wenn der Arbeitsvertrag unterschrieben wird. Dazu benötigt man eigentlich keine weitere schriftliche Vereinbarung. Doch obwohl viele Firmen, insbesondere Firmen, die Klienten betreuen, eine zusätzliche Verschwiegenheitsvereinbarung mit ihren Arbeitnehmern abschließen, kommt es immer wieder zu Vertrauensbrüchen. Oft mag es den Mitarbeitern gar nicht klar sein, welche Dinge in die Verschwiegenheitspflicht fallen. Der Gesetzgeber hat das im § 23 im GeschGehG festgelegt. Es handelt sich um Informationen, die auf das Unternehmen oder die Vorgänge im Unternehmen bezogen sind, um Informationen, die nur ein definierter Personenkreis bekannt gemacht bekommt, und um Informationen, die mit den wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen zu tun haben. Es sind also eigentlich alle Informationen, die mit den Geschäften der Firma zu tun haben, Betriebsgeheimnisse.
Worüber man als Mitarbeiter sprechen darf
Wer sich jetzt fragt, ob er zuhause noch etwas von seiner Arbeit dem Partner erzählen darf, der kann beruhigt sein. Wenn man über seine Arbeit spricht und die dritte Person die Informationen nicht weitergibt, dann besteht kein Geheimnisverrat. Es ist also nicht verboten, ganz allgemein über seine Arbeit zu reden. Anders sieht es aus, wenn interne Daten an weitere Personen abgegeben werden. Wer sich nicht sicher sein kann, ob Dritte die Informationen weitererzählen und das dem Unternehmen zu Schaden gereicht, der sollte lieber vorsichtig sein. Man weiß nie, ob nicht Personen vorgeschickt werden, die Mitarbeiter auszufragen. Konkurrenz wird zwar auf dem Markt gewollt und regelt Angebot und Nachfrage, aber es geht oft auch um unredliche Methoden, wenn jemand eine Konkurrenz vermutet oder auf seinem Arbeitsgebiet eine wirkliche Konkurrenz erkennt. Selbst wenn es ohne Absicht des mitteilungsfreudigen Mitarbeiters durch seine Informationen an Dritte zu Schaden kommt, dann ist mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen, wenn diese Angelegenheit bekannt wird.
Vorgesehene Strafen für Geheimnisverrat
Der Gesetzgeber hat sogar Freiheitsstrafen für diese Art der Schädigung von Unternehmen vorgesehen. Dabei ist es auch nicht wichtig, ob der Mitarbeiter noch bei der Firma angestellt ist. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht über das Ende der Arbeitsverträge hinaus. Ein guter Anwalt für Arbeitsrecht in Bonn kann diese Streitfälle vor Gericht vertreten und eine Rechtsberatung für den Betroffenen anbieten. Es ist wichtig, sich über diese Fälle im Vorfeld gut beraten zu lassen, denn oftmals steckt hinter einem Geheimnisverrat ein immenser Schaden für Unternehmen. Besonders schwerwiegend ist es, wenn Mitarbeiter mit dem Vorsatz der Schädigung Details aus dem Unternehmen weitergeben. Dann werden oftmals Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren verhängt.
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